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Wann kann/soll diese Vorgangsweise angewendet werden?
Wenn potenzielle KandidatInnen für die spätere BR-Wahl
befürchten, durch Veröffentlichung ihres Namens auf der
Einladung zur Betriebsversammlung gekündigt zu werden (kein
besonderer Kündigungsschutz!)
Ist die "Verdeckte Einladung zur Betriebsversammlung"
rechtlich abgesichert?
Diese Vorgangsweise wurde bereits mehrfach erfolgreich angewendet.
Aus arbeitsverfassungsrechtlicher Sicht ist sie nicht geklärt,
es gibt dazu keine juristischen Entscheidungen. Bisher keine Anfechtungen
durch Unternehmen
Wie geht das vor sich?
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Kontakte mit Personen aus dem Unternehmen/Betrieb, die eine
BR-Wahl einleiten wollen, möglicherweise auch selbst kandidieren |
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Umfassende Information durch Sekretär über den Vorgang
der BR-Wahl |
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Festlegung des Termins und des Ortes der Betriebsversammlung
zur Wahl des Wahlvorstandes |
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Erste "Originalkundmachung" BR 2 (Kundmachung der
BV) mit den notwendigen Originalunterschriften der Einlader
gemäß ArbVG - verbleibt beim Sekretär |
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Zweite Kundmachung BR 2 ausfüllen; Zusatz einfügen:
"für die Einberufer im Vollmachtsnamen", Sekretär
unterschreibt |
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Detto BR 2a (Verständigung an die Betriebsleitung) ausfüllen,
an die Firmen- bzw. Betriebsleitung senden mit dem Ersuchen
um Aushang (Verweis auf ArbVG) |
ODER |
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Proponenten schlagen Kundmachung selbst an oder verteilen
sie an die MitarbeiterInnen |
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Vor der BV: Wahlvorschlag für Wahlvorstand vorbereiten
- durch Sekretär und Proponenten |
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Betriebsversammlung wird vom bevollmächtigten Sekretär
eröffnet, geleitet und geschlossen. |
WICHTIG:
Die Originalkundmachung wird frühestens vom Tag der Versammlung
an zur Einsicht freigegeben (ab dann Kündigungsschutz).
Das gesamte Dokument als PDF-Datei
(29 KB)
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