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Störmanöver

Sonderkapitel "Verdeckte Einladung zur Betriebsversammlung"

Wann kann/soll diese Vorgangsweise angewendet werden?
Wenn potenzielle KandidatInnen für die spätere BR-Wahl befürchten, durch Veröffentlichung ihres Namens auf der Einladung zur Betriebsversammlung gekündigt zu werden (kein besonderer Kündigungsschutz!)

Ist die "Verdeckte Einladung zur Betriebsversammlung" rechtlich abgesichert?
Diese Vorgangsweise wurde bereits mehrfach erfolgreich angewendet. Aus arbeitsverfassungsrechtlicher Sicht ist sie nicht geklärt, es gibt dazu keine juristischen Entscheidungen. Bisher keine Anfechtungen durch Unternehmen

Wie geht das vor sich?
- Kontakte mit Personen aus dem Unternehmen/Betrieb, die eine BR-Wahl einleiten wollen, möglicherweise auch selbst kandidieren
- Umfassende Information durch Sekretär über den Vorgang der BR-Wahl
- Festlegung des Termins und des Ortes der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes
- Erste "Originalkundmachung" BR 2 (Kundmachung der BV) mit den notwendigen Originalunterschriften der Einlader gemäß ArbVG - verbleibt beim Sekretär
- Zweite Kundmachung BR 2 ausfüllen; Zusatz einfügen: "für die Einberufer im Vollmachtsnamen", Sekretär unterschreibt
- Detto BR 2a (Verständigung an die Betriebsleitung) ausfüllen, an die Firmen- bzw. Betriebsleitung senden mit dem Ersuchen um Aushang (Verweis auf ArbVG)
ODER
- Proponenten schlagen Kundmachung selbst an oder verteilen sie an die MitarbeiterInnen
- Vor der BV: Wahlvorschlag für Wahlvorstand vorbereiten - durch Sekretär und Proponenten
- Betriebsversammlung wird vom bevollmächtigten Sekretär eröffnet, geleitet und geschlossen.

WICHTIG:
Die Originalkundmachung wird frühestens vom Tag der Versammlung an zur Einsicht freigegeben (ab dann Kündigungsschutz).


Im Vorfeld | Bei der BV | Nach der BV oder BR-Wahl | Verdeckte Einladung

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